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Statuten des Vereines "Erster Pinzgauer
Tauchclub" § 1 Name und Sitz des
Vereines: Der Verein trägt den Namen "Erster Pinzgauer Tauchclub" mit den
Kurzbezeichnungen "Pinzgauer Tauchclub" oder "PTC". Dieser hat seinen
Sitz am Wohnort des Vereinsobmannes und erstreckt seine Tätigkeit auf das
österreichische Bundesgebiet und alle Gewässer der Welt. § 2 Zweck des PTC ist die Ausübung des Tauchsports in all seinen Ausformungen
zu pflegen, zu vervollkommnen und zu verbreiten. Der Verein ist politisch unabhängig und
dient ausschließlich sportlichen und gesellschaftlichen Zwecken. Der Verein ist daher
nicht auf Gewinn ausgerichtet und ist gemeinnützig im Sinne der BAO § 34. a) Förderung des Tauchsports und seiner Ausübung in allen seinen Ausformungen und
Angelegenheiten § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks: Diese werden aufgebracht durch: a) Mitgliedsbeiträge § 4 Arten der Mitgliedschaft: 1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. 2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die
die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu
wegen besonderer Verdienste um den Verein und dessen Ziele ernannt werden. § 5 Erwerb der Mitgliedschaft a) Mitglied kann jede männliche und weibliche natürliche
Person, aber auch juristische
Person und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die sich zu den Vereinsstatuten
bekennen. b) Über die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründen verweigert werden. c) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss. 2) Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich. 3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. 4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. 5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1) Die mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. 2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorsand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. 3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. 4) Die Mitglieder sind in der Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. 5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. 6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. § 8 Vereinsorgane: Organe des Vereins sind: 1) die Generalversammlung (§§ 9 und 10) § 9 Generalversammlung 1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt. 2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen
Generalversammlung, binnen 4 Wochen statt. 3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). 4) Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. 5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jeder Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. 7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig. 8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz. § 10 Aufgaben der Generalversammlung 1) Die Wahl und Enthebung des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer § 11 Der Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern,und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer(in und Stellvertreter/in, sowie Kassier/in und Stellvertreter/in. (Das Vereinsgesetz verlangt, dass das Leitungsorgan des Vereines aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht) 2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorherbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jeder Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. 4) Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/e auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. 5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle sein Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. 7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ir/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, ds die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. 8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.10). 9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. 10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. § 12 Aufgaben des Vorstandes: Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins
entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der
Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis; § 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte. 2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigung des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des/der Kassiers/Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. 3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. 4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. 6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. 7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. 8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/Schriftführerin oder des/der Kassiers/Kassierin ihre Stellvertreter/innen. § 14 Rechnungsprüfer 1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand ht den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 und 10 sinngemäß. § 15 Das Schiedsgericht 1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. 2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfenkeinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. § 16 Freiwillige Auflösung des Vereins: 1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2) Diese Generalversammlung
hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll,
soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen,
die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst
Zwecken der Sozialhilfe. |
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